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Über uns

Ihre Premium-Pflege mit dem Schweizer Gütezeichen

Prime Care AG – ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das sich auf die Auswahl, den Verkauf und die Lieferung der besten in der Schweiz* hergestellten oder zugelassenen Pflegeprodukte spezialisiert hat.
 
Unsere Mission ist es, Ihnen Original-Qualitätsprodukte zur Verfügung zu stellen, wo immer Sie sind. Wir glauben, dass dies ein sehr verantwortungsvolles Ziel ist, deshalb gestalten wir vom Team der Prime Care AG sorgfältig das Sortiment und bieten Kundenservice.

Jedes Paket ist versichert.
Lieferung durch zuverlässige Transportunternehmen.
Weltweiter Versand.

Das Sortiment des Prime Care AG-Geschäfts besteht aus Family Values-Produkten, die entwickelt wurden, um ein gesundes und komfortables Leben für die ganze Familie zu gewährleisten: Kinder, Eltern, Älteste und sogar Haustiere.

Unser Katalog kombiniert aus:

In der Schweiz hergestellte «Family Value»-Produkte für den Heimmarkt;
Produkte von globalen Premiummarken, die weltweit und in der Schweiz anerkannt sind.
In der Schweiz hergestellte pharmazeutische Produkte und Kontaktlinsen, die auf den anspruchsvollen Heimmarkt ausgerichtet sind;

Die Schweiz bleibt 12 Jahre in Folge an erster Stelle auf der Liste des Global Innovation Index. Es ist eines der wenigen Länder, in denen Sie die gesamte Wertschöpfungskette der Life-Sciences-Industrie finden können (Universitäten, Forschungslabors und etablierte Fertigung). Dies ermöglicht es der Schweiz, führend in der Herstellung von Produkten für Gesundheit und Pflege zu sein, und nicht nur.

Wir haben ein Maximum dieser Produkte auf unserer Website gesammelt und für Sie leicht zugänglich gemacht.

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* Das Markenschutzgesetz (TMG) und das Designgesetz (DesG) verbieten nicht nur das illegale Kopieren von geschützten Produkten und den Handel mit solchen Fälschungen, sondern auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr solcher Waren durch die Schweiz (Art. 13 Abs Art. 2bis und Art. 71 VMG, Art. 9 Abs. 1bis und Art. 47 DesG).
Findet der Zoll gefälschte Waren im persönlichen Gepäck oder in Paketen, die mit der Post verschickt werden, kann er diese zurückhalten und vernichten. (3 HMG; Art. 41 Abs. 2 TSG; Art. 81 Abs. 3 PatG und Art. 67 Abs. 2 URG).

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